AGB´s

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINZELREISENDE,  GRUPPENREISEN , DIENSTLEISTUNGEN UND VERANSTALTUNGEN

 

 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Bestellung und Abwicklung von Leistungen der PHILIS-WELTEN e.U. – HCW Verkehrsbetriebe GmbH und kommen insbesondere zur Anwendung, wenn zusätzliche Leistungen (z.B. Transfers, Eintrittskarten, Verpflegung, etc.) im Rahmen eines sogenannten Pauschalangebotes, oder wenn Ausflugsfahrten in Sonderzügen, Sonderwagen oder Charterbussen der PHILIS-WELTEN e.U.  oder von dessen Beauftragten Unternehmen bestellt werden. Es besteht keine Betriebs- und Beförderungspflicht!

 

1. ABSCHLUSS DES VERTRAGES UND ZAHLUNG

Der Vertrag zwischen PHILIS-WELTEN e.U. (im Vertrag „Veranstalter“ genannt) und dem Besteller kommt erst durch die schriftliche Annahme in Papier- oder elektronischer Form durch den Veranstalter zustande. Die Zahlung des Gesamtbetrages wird nach Annahme der Bestellung fällig.

1.1. Änderung der Leistungen nach Vertragsabschluß

Wird nach Vertragsabschluß eine Änderung der vertraglich vereinbarten Leistung (Reisetermin, Reiseziel, Beförderungsart, Anzahl der Reiseteilnehmer) vom Besteller gewünscht und kann diese Änderung vom Veranstalter, ohne daß höhere Kosten anfallen, berücksichtigt werden, wird eine Gebühr zur Abdeckung des entstandenen Verwaltungsaufwandes in der Höhe von Euro 30,- pro Änderung verrechnet. Darüber hinaus gehende Kosten werden dem Besteller in voller Höhe in Rechnung gestellt.

 

2. GROSSVERANSTALTUNGEN, GEFÄHRLICHE PERSONEN

 

Der Veranstalter ist berechtigt, bei Bestellungen, die aus Anlaß von Großveranstaltungen aller Art (z.B. Fußballspiele, Eishockeyspiele, sonst. Sportveranstaltungen, Kulturveranstaltungen, Popkonzerte, Besuche hochgestellter Persönlichkeiten, Beförderungen in Form von Autoreisezügen, -udgl.) durchgeführt werden, sowie bei im Vorlauf bereits absehbarer Teilnahme gefährlicher oder anders, dem Sinne der Veranstaltung schadenden Personen, oder den von PHILIS-WELTEN e.U. bereitgestellten historischen Fahrzeugen und Equipment Schaden zugefügt werden könnte, Schad- und Klagloserklärungen oder Sicherheitsleistungen – etwa in Form von Bankgarantien – für Personen- und Sachschäden jeglicher Art vom Besteller zu verlangen. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird vom Veranstalter festgelegt.  Nötigenfalls behält sich der Veranstalter vor, in diesem Falle, bei Auftreten o.g. Gefahrenzustände, die Veranstaltung ab Vertragsabschluß bis Datum der Veranstaltung oder im Zuge der Veranstaltung, diese sofort abzubrechen, und den vollen Rechnungsbetrag zuzüglich evtl. entstandener Schäden und/oder Zusatzkosten dem Besteller in Rechnung zu stellen.

Andere als in diesem Absatz genannten Praktiken bedürfen eigener schriftlicher Vereinbarung in Form von Zusatzvereinbarungen zum im Art. 1 genannten Vertrag.

 

 

 

 

 

3. RÜCKTRITT

3.1. Rücktritt des Bestellers vom Vertrag

 

3.1.1. Rücktritt ohne Stornogebühr

Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Besteller, ohne daß der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen, zurücktreten

– Bei betriebsbedingt notwendiger Änderung der vereinbarten Leistung durch den Veranstalter, wenn diese Änderung für den Besteller nicht zumutbar, besonders weil sie nicht geringfügig ist; nicht geringfügig sind insbesondere Änderungen durch die der bedungene Zweck bzw. der Charakter der Reise, der vereinbarten Dienstleistung des Veranstalters oder jener der Veranstaltung selbst, vereitelt wird. Auf bei den Reiseangeboten angekündigten, sowie im Chartergeschäft schriftlich, dem Besteller zugesagten historischen Beförderungsmitteln, behält sich der Veranstalter vor, diese auch kurzfristig, bspw. bei Eintreten eines Ausfalles oder von Schäden, durch ein anderes, gleich- oder höherwertiges Beförderungsmittel zu ersetzen, wenn dies den Charatker der Reise oder des  Vertragsgegenstandes nicht oder nur geringfügig verändert.    

Nicht als Änderung der Leistung gilt die betriebsbedingte Beförderung über alternative Bahnstrecken oder mit alternativen Beförderungsmitteln an das Reiseziel, sofern nicht eine bestimmte Streckenführung oder ein bestimmtes Beförderungsmittel ausdrücklich auf Wunsch des Kunden im Vertrag vereinbart wurde. Tritt dies im Falle eines im Vertrag vereinbarten historischen Beförderungsmittel dennoch ein, so gilt dessen Ersatz durch ein adäquates, gleich- oder höherwertiges Beförderungsmittel NICHT als Änderung der Leistung.  Ebenfalls nicht als Änderung der Leistung gilt die betriebsbedingte Verlängerung der Fahrzeit, wenn dadurch für den Kunden kein nachweisbarer Nachteil entstehen würde.

– Wenn eine Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als 10 % eintritt. Bei einer aus betrieblichen Gründen notwendigen Änderung des Preises, durch die keine Änderung des Preises um mehr als 10 % eintritt, ist ein -Rücktritt vom Vertrag nur unter den Bedingungen von Pkt. 3.1.2. zulässig.
Diese Bestimmung gilt nicht für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes.

Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Besteller Änderungen unverzüglich in geeigneter Weise mitzuteilen und ihm nach Maßgabe des Einzelfalles, und unter Hinweis auf die Bedeutung seines Verhaltens, für die Wahrnehmung seines Rücktrittsrechtes eine ausreichende Frist zu setzen, andernfalls sein Schweigen eine Zustimmung zur Änderung bedeuten würde. Die Information des Veranstalters gilt als dem Besteller zugegangen, wenn sie an die vom Besteller zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse gesendet wurde.

 

 

3.1.2. Rücktritt mit Stornogebühr

Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim  Veranstalter.

Der Besteller ist berechtigt, in allen Fällen, die nicht unter 3.1.1. genannt sind, unter Entrichtung der folgenden Stornogebühren vom Vertrag zurückzutreten

–       bis 30. Tag vor Reiseantritt – kostenfrei

–       29–15 Tage vor Reiseantritt 60 %

–       14–5Tage vor Reiseantritt 80 %

–       ab 5 Tage vor Reiseantritt 100 %

davon abweichend gilt:

bei Bettkarten und Liegeplatzkarten, Sitzplatzreservierungen, Sonderliegewagen und Sonderschlafwagen gelten die Stornobedingungen gemäß den Tarifen des diese Beförderungsmittel betreibenden Unternehmens in der jeweils gültigen Fassung.  Opern-, Musical-, Festspiel- oder Theaterkarten oder sonstige Eintrittskarten zu Veranstaltungen aller Art können weder umgebucht noch rückerstattet / storniert werden. Hierfür ist der volle Kaufpreis zu entrichten, ausgenommen in den Fällen in denen der Beförderungsleistungen aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters nicht erbracht wird. Sind im Zuge von Pauschalreisen bei vom Veranstalter beauftragten Abwickler-Unternehmen, andere, für den Besteller schlechter stellende als oben genannte Stornobedingungen gültig, so fallen jene schlechter stellende Stornobedingungen auf die gesamten Leistungen genannter Pauschalreise. Der Veranstalter verpflichtet sich allerdings, den Besteller schriftlich oder elektronisch auf die veränderten Gegebenheiten hinzuweisen.

 

3.1.2.1 Rücktritt mit Stornogebühr bei Charterfahrten

Bei Bestellungen von Charterfahrten hat der Besteller die Möglichkeit, den Auftrag zu folgenden Bedingungen zu stornieren:

Zuzüglich zu den, dem Veranstalter im Zuge der Auftragserstellung bereits entstandenen Kosten, gelten folgende Stornosätze (berechnet vom  Bruttogesamtpreis ):

bis zum 21. Tage vor Fahrtantritt Stornofrei

vom 20. bis 15 Tage vor Fahrtantritt 30%

vom 14. bis 8 Tage vor Fahrtantritt 50%

von 7 bis 5 Tage vor Fahrtantritt 70%

von 4 bis 1 Tag vor Fahrtantritt 85%

am Tag des Fahrtantritts 100%

 

3.1.3. Rücktrittserklärung

Der Besteller kann jederzeit beim Veranstalter, bei dem er die Bestellung getätigt hat, seinen Rücktritt von der Bestellung schriftlich erklären. Nicht als schriftliche Erklärung gilt eine Rücktrittserklärung, die per Email übermittelt wird, es sei denn diese Erklärung ist elektronisch signiert und erfüllt die Anforderungen an sichere elektronische Signaturen gemäß Signaturgesetz. Ebenso nicht als schriftliche Erklärung gilt eine Rücktrittserklärung die per sms übermittelt wird.

Für die Berechnung der Stornogebühren nach Pkt. 3.1.2 ist das Datum des Einlangens der Erklärung bei der Kundendienststelle maßgeblich. Die Stornofrist wird vom Tag des Reiseantrittes zurückgerechnet, wobei der Fristenlauf durch Sonn- und Feiertage nicht unterbrochen wird.

 

3.1.4. No-show

No-show liegt vor, wenn der Besteller die Reise zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht antritt.

In diesem Fall hat der Besteller den vereinbarten Preis dennoch in voller -Höhe zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn der Besteller die Reise nicht antreten kann, weil er die für die Reise erforderlichen Unterlagen nicht vollständig vorlegt.

 

3.1.5. Zahlungsverzug

Der Fahrpreis ist nach Rechnungserhalt ohne Abzug prompt fällig. bei Zahlungsverzug des Bestellers ist das Unternehmen berechtigt, den Ersatz des tatsächlichen entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in Höhe von 9,08%( Konsumenten: 4%) zu verrechnen. der Besteller verpflichtet sich im Falle des Verzugs, die dem Unternehmen entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen.

 

4. RÜCKTRITT DES VERANSTALTERS VOM VERTRAG

Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit und kann durch schriftliche Erklärung an den Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn

–    die Erbringung der vereinbarten Leistung durch ein von außen kommendes, unvorhergesehenes und mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbares Ereignis (wie z.B. staatliche Anordnung, Streiks, Krieg und kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen, Unfälle, etc.) unmöglich wurde;

–    bei termingebundenen Großveranstaltungen der Termin der Großveranstaltung, der den Reisetermin bestimmt, abgeändert wird;

–    wenn der Besteller die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einhält;

–    wenn andere an der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung beteiligte Leistungsträger (z.B.: andere Bahnunternehmen, Busunternehmen, Dienstleister, etc.) die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung aus welchem Grund auch immer verhindern.

Für die Fälle, in denen der Veranstalter vom Vertrag zurücktritt, erhält der Besteller von Reiseangeboten, die Möglichkeit auf ein anderes gleich- oder höherwertiges Angebot umzubuchen, so ferne dies dem gleichen Preis entspricht. Ist das nun neue Angebot, dem zurückgezogenen Angebot höherwertig, so hat der Besteller den Differenzbetrag auszugleichen. Ebenso gilt dies im umgekehrten Falle für den Veranstalter. Willigt der Besteller allerdings nicht auf diese Lösung seitens des Veranstalters ein, wird vom Veranstalter der bereits eingezahlte Betrag zurückerstattet

 

5. HAFTUNG

Die Haftung des Veranstalters aus dem Vertrag, inklusive sämtlicher Nebenleistungen, beschränkt sich, abgesehen von den zwingenden gesetzlichen Regelungen, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Insbesondere kann der Veranstalter für betriebsbedingte Änderungen der Leistungen, die den Besteller zum Rücktritt nach Pkt. 3.1.1. berechtigen, nicht herangezogen werden, wenn diese Änderungen auf höhere Gewalt oder leichte Fahrlässigkeit seitens des Veranstalters zurückzuführen sind.

 

6. PREISÄNDERUNGEN  

Diese Bestimmung gilt nicht für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes.

Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Bestellung bestätigten Gesamtbeförderungspreis zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als 2 Monate nach dem Vertragsabschluß liegt und die Erhöhung nicht mehr als 10 % des Preises beträgt.

Bei Änderung des Preises um mehr als 10 % hat der Besteller ein Rücktrittsrecht nach Pkt. 3.1.1 (Rücktritt ohne Stornogebühr).

 

7. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluß des UN Kaufrechts. Für allfällige Streitigkeiten aus oder über den Vertrag, inklusive sämtlicher vereinbarter Nebenleistungen, wird das sachlich zuständige Gericht in Güssing oder Wien vereinbart.

 

IHR PHILIS-WELTEN TEAM

 

Neuberg im Burgenland, 14.12.2014